ARGEFA Vereinbarung

Die Fischereiverbände der Alpenländer treffen folgende Vereinbarung:

1. NAME

Die Alpenländischen Fischereiorganisationen gründen am 17.09.1985 eine Arbeitsgemeinschaft. Sie trägt den Namen "Arbeitsgemeinschaft der Fischereiverbände der Alpenländer“ (ARGEFA).

2. ZWECK UND AUFGABE

Der ARGEFA sind Erhaltung und grenzüberschreitende Förderung der Fischerei sowie Schutz der Gewässer und Fischbestände ein gemeinsames Anliegen.

Ziele sind:

2.1 ÖKOLOGIE:

a) Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines gesunden, artenreichen Fischbestandes.

b) Verhinderung weiterer Ausbaumaßnahmen an den Gewässern, die der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie und ihren Zielen (Herstellung eines guten ökologischen Zustands bzw. Potentials) nicht entsprechen.

c) Herstellung der Durchwanderbarkeit der Gewässer in beide Richtungen; Gewässerabschnitte müssen miteinander vernetzt sein. Neue Hindernisse dürfen nicht errichtet werden.

d) Die Durchgängigkeit für Geschiebe ist – soweit technisch möglich – zu gewährleisten; Schwebstoffeinträge sind zu minimieren.

e) Die Aue ist wieder an ein natürliches Überflutungsregime anzubinden; vorhandene Altarme müssen an die Gewässer angebunden werden.

f) Erhalt bzw. Wiederherstellung eines natürlichen Abflussgeschehens; Schwellbetrieb ist zu vermeiden.

g) Gewährleistung einer guten Wasserqualität. Diffuse Einträge in die Gewässer sind durch optimierte Landnutzungskonzepte zu verhindern.

h) Einhaltung ausreichender Restwassermengen in Ausleitungsstrecken.

i) Schaffung von geeigneten Fischschutzanlagen an Wasserkraftanlagen.

2.2 ZUSAMMENARBEIT

a) Permanenter Informations- und Erfahrungsaustausch der Mitgliedsorganisationen.

b) Aktive Mitarbeit in allen ökologischen und fischereibiologischen Fragestellungen sowie in Fragen des ethischen Tierschutzes mit den entsprechenden Institutionen und Organisationen auf der Ebene der Mitgliedsländer.

c) Abgestimmte Vertretung der Fischerei auf Länderebene gegenüber

  • Parlamenten
  • Ministerien
  • Behörden
  • Kommunalen Gebietskörperschaften und Organisationen soweit gemeinsame Interessen der Mitgliedsländer betroffen sind.
     

d) Vertretung der ARGEFA bei der Europäischen Kommission durch den Vorsitzenden der ARGEFA (Präsidenten), um im Rahmen des Rechtssetzungsprozesses der Europäischen Union die spezifischen Interessen der Fischereiverbände des Alpenraums zu sichern. Zu diesem Zweck akkreditiert sich die ARGEFA bei der Europäischen Kommission.

e) Eine Zusammenarbeit bzw. Mitgliedschaft der ARGEFA bei folgenden Organisationen wird angestrebt:

  • Alpenkonvention
  • CIPRA
  • ARGEALP
  • EAA/ EAF
     

3. MITGLIEDSCHAFT

Mitglied der ARGEFA können auf Antrag Fischereiverbände der Alpenländer werden, wenn die Aufnahme von den Vertretern der ARGEFA bereits angehörender Mitglieder mit einer qualifizierten Mehrheit (2/3 der anwesenden Stimmberechtigten) beschlossen wird.

Die Mitgliedschaft tritt mit rechtsgültiger Unterzeichnung dieser Vereinbarung in Kraft.

4. MITGLIEDERRAT

a) Die Vertreter der Fischereiverbände, die der ARGEFA angehören, bilden den Mitgliederrat.

b) Der Vorsitzende des Mitgliederrates (Präsident) wird vom Mitgliederrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

c) Der Stellvertreter des Mitgliederrats (Vizepräsident) ist jeweils der Vertreter desjenigen Fischereiverbands, in dessen Land die jährliche ARGEFA-Sitzung stattfindet. Hierbei ist ein Rotationsprinzip anzustreben.

d) Der Generalsekretär der ARGEFA ist jeweils der Geschäftsführer des Fischereiverbands, der innerhalb der ARGEFA den Vorsitz führt. Er ist in Abstimmung mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der ARGEFA für die Geschäftsführung verantwortlich.

e) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Mitgliederrats erfolgt durch den Vorsitzenden.

f) Der Mitgliederrat tagt jährlich mindestens einmal. Er ist darüber hinaus einzuberufen, wenn es eines der Mitglieder wünscht und die Mehrheit der anderen Mitglieder zustimmt. Die Sitzungen finden im Turnus im Bereich der Mitgliedsverbände statt.

g) Der Mitgliederrat behandelt die von den Mitgliedsverbänden eingebrachten Themen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

h) Zur Abarbeitung besonderer Themen können Fachbeiräte eingesetzt werden, denen neben einzelnen Vertretern der Mitgliedsverbände auch besonders fachkundige oder betroffene Personen angehören können. Die Beiräte haben lediglich beratende Funktionen.

i) Gemeinsame Anliegen, Erklärungen, Aktionen, Maßnahmen usw. werden in den jeweiligen Verbandsorganen veröffentlicht.

5. VERTRETUNG NACH AUßEN

Die Vertretung nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden (Präsidenten) der ARGEFA und im Falle der Verhinderung durch seinen Stellvertreter.

6. RECHTSSTELLUNG

Durch die ARGEFA werden rechtliche Selbstständigkeit und Handlungsfähigkeit der Mitgliedsverbände nicht berührt.

7. FINANZIERUNG

Jeder Mitgliedsverband trägt den ihm entstandenen Aufwand selbst. Für Aktivitäten, die auf eine gemeinsame Außendarstellung gerichtet sind oder die die Vertretung auf europäischer Ebene erforderlich machen, sind Mittel der ARGEFA, die durch Mitgliedsbeiträge, die fallweise vom Mitgliederrat festgelegt werden, einzusetzen.

8. KÜNDIGUNG/AUFLÖSUNG

Ein Beschluss zur Auflösung der ARGEFA kann nur mit qualifizierter Mehrheit (2/3 der anwesenden Stimmberechtigten) der Mitglieder gefasst werden. Diese Vereinbarung kann von jedem Mitglied unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden.

München den 10. Juli 2014